Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle Geschäftsbeziehungen mit uns regeln sich nach den folgenden Geschäftsbedingungen:

1. Abnahme und Ausführung von Aufträgen

Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn schriftliche Bestätigung oder Rechnung erteilt, bzw. die Lieferung innerhalb einer angemessenen und üblichen Frist bzw. vereinbarungsgemäß ausgeführt ist. Berechnungsgrundlage sind die Preise der jeweils gültigen Preislisten bei Zustellung der Ware frei Lager, bzw. Betriebsstätte des Käufers.

2. Zahlungen

Die Zahlung sämtlicher Rechnungen hat sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf gesonderter Vereinbarung. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und Bankprovision berechnet. Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges darüber hinaus berechtigt, jede weitere Lieferung von der direkten Barzahlung abhängig zu machen.

Zahlungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie unmittelbar an den Verkäufer oder auf dessen Bankkonten oder an einen schriftlich Bevollmächtigten erfolgen. Das Risiko bei Zahlung an nichtempfangsberechtigte Personen trägt der Käufer. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf dem jeweiligen Vertrags- und Lieferverhältnis beruht.

3. Lieferungsverpflichtung

Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten des Verkäufers ausgeliefert. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beliefert, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu zahlen. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer – zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Der Käufer kann Schadenersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen, wird die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach Wegfall der Behinderung gelten im Hinblick auf die Fristen und Nachfristen die allgemeinen Bestimmungen des BGB.

4. Beanstandungen

Alle Getränke und Waren werden in einwandfreier Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen hinsichtlich der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Vollgut und Leergut) sowie der anderen Sorten der gelieferten Waren sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Reklamationen wegen Trübbiers in Fässern können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für offensichtliche Mängel, d. h. solche, die der Käufer bei Empfang der Ware unmittelbar erkennen musste oder konnte.

Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in der Höhe der Rückgabe. Der Verkäufer kann auch wertmäßigen Ersatz in Form einer Gutschrift erteilen. Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung, zeitliche Überlagerung und Behandlung der Ware beim Kunden entstehen, gehen zu dessen Lasten. Bei festgestellten Mängeln, die zu Lasten des Verkäufers gehen, kann der Käufer Ersatz bzw. Gutschrift verlangen. Sonstige Mängelrügen können nur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen geltend gemacht werden.

5. Leergut

Die auf den Rechnungen ersichtlichen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird. Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Bierfässer und Kohlesäureflaschen bleiben Eigentum des Lieferanten (ausgenommen Einwegflaschen und Einwegverpackungen) und werden dem Käufer nach den Bestimmungen der §§ 598 ff und §§ 607 BGB überlassen. Für Mehrwegflaschen und Kisten wird Pfandgeld nach den jeweils vom Verkäufer festgesetzten Sätzen erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leerguts in einem ordnungsmäßigen Zustand und nach Produktsorten sortiert verpflichtet. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergutschuldsaldo ausweist. Bei Beendigung der Geschäftsverbindung erfolgt über das Leergut eine Schlussabrechnung, wobei der Verkäufer dem Käufer das fehlende Leergut (Paletten, Fässer, Kohlensäureflaschen, Kisten und Mehrwegflaschen) zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis zzgl. Mehrwert-steuer unter Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge in Rechnung stellt.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zu speichern, zu ver-arbeiten und zu übermitteln. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Nebenforderungskosten des Verkäufers, bei Scheck und Wechsel sowie Banklastschriften, Abrechnung bis zu deren Einlösung, Eigentum des Verkäufers. Dieser Eigentumsvor-behalt erstreckt sich auf sämtliche, vom Verkäufer gelieferten und noch zu liefernden Waren, bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen, sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Käufer darf über bezogene Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren entstehende Forderungen tritt der Käufer sicherheits-halber bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Ge-schäftsverbindung und Begleichung eines etwa zu Lasten des Käufers bestehenden Kontokorrentsaldos an den Verkäufer ab.

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Ware verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung.

Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Forderung um 25 % übersteigt, wird der Verkäufer vollbezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben. Der Käufer darf über das Vorbehaltsgut ansonsten nicht verfügen, es insbesondere nicht zur Sicherung übereignen.

Pfändungen seitens Dritter sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort als auch Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

8. Mit diesen Geschäftsbeziehungen treten alle früheren außer Kraft.

Stand Dezember 2017